Weltgesetzgebungsakt Nr.1

(ursprüngliches vom Provisorischen Weltparlament erlassenes Gesetz)

Weltgesetzgebungsakt Nummer: 1

Kurztitel: World Disarmament Agency Act 1982

Erlassen am: 1982-09-11

Konsolidierter Text: World Legislative Act Nummer 1

Text des Akts#:

Weltgesetzgebungsakt Nummer Eins

Zur Ächtung von Atomwaffen und anderen Massen-
vernichtungswaffen und zur Schaffung einer Weltabrüstungsbehörde


IN ANERKENNUNG DESSEN dass die Abschaffung des Krieges die vollständige nukleare Abrüstung und die Beseitigung aller Massenvernichtungs- und Massentötungswaffen als erste Priorität für das Überleben der Menschheit auf der Erde erfordert;

In Anerkennung dessen dass jegliche Programme oder Vorschläge zur Rüstungsbegrenzung oder Abrüstung, die nicht unmittelbar eine vollständige und universelle Abrüstung vorsehen, unzureichend sind, und dass das Leben auf der Erde nicht sicher ist, solange irgendeine Atomwaffe oder Einrichtungen zur Herstellung von Atomwaffen bestehen bleiben;

In Anerkennung dessen dass Abrüstungsverhandlungen zwischen Nationen, zusammen mit Protesten der Bevölkerung gegen Rüstung, über Jahrzehnte hinweg fortgesetzt wurden, während Kriege einander folgten und die Rüstung stark zunahm und weiter zunimmt;

In Anerkennung dessen, ferner die unmittelbaren und extremen Gefahren eines Atomkriegs, und dass infolgedessen unverzügliches Handeln durch eine Stelle, die das Wohl der gesamten Menschheit vertritt, erforderlich ist, um Maßnahmen zur Sicherung einer vollständigen und universellen nuklearen Abrüstung und der Beseitigung aller Massenvernichtungs- und Massentötungswaffen zu ergreifen;

DAHER, wird von diesem Provisorischen Weltparlament in seiner ersten Sitzung, September 1982, Folgendes erlassen:

  1. Ab dem Tag der Annahme dieses Gesetzentwurfs durch das Provisorische Weltparlament werden alle Atomwaffen sowie alle Waffen des Massentodes und der Massenzerstörung im Sinne des Anhangs zu diesem Gesetzentwurf in den Augen der Menschheit und unter der Verfassung für die Föderation der Erde geächtet. Es ist überall auf der Erde universell verboten und untersagt, Atomwaffen oder andere hierin definierte Waffen des Massentodes und der Massenzerstörung zu entwerfen, daran zu forschen, zu testen, zu produzieren, herzustellen, anzufertigen, zu transportieren, zu stationieren, zu installieren, zu warten, zu lagern, zu bevorraten, zu verkaufen, zu kaufen oder zu verwenden.

  2. Innerhalb von drei Monaten nach Annahme dieses Gesetzentwurfs wird eine Weltabrüstungsagentur eingerichtet, die befugt und verpflichtet ist, diesen Gesetzentwurf umzusetzen und die Abrüstung weltweit zu überwachen, zum Zweck der Stilllegung, Demontage, Umwandlung zu friedlichen Zwecken oder anderweitigen Beseitigung aller Atomwaffen und anderer definierter Waffen des Massentodes und der Massenzerstörung von der Erde, einschließlich der Beseitigung des Entwurfs, der Forschung daran, der Erprobung, Herstellung, des Transports, der Stationierung, Lagerung, Wartung oder Verwendung jeglicher solcher Waffen.

  3. Until a more fully operative democratic world federation is established, the World Disarmament Agency shall be responsible to the Provisional World Parliament, and to a Provisional World Cabinet which shall be created by the Parliament. The World Disarmament Agency (WDA) shall have a Board of Trustees of from 15 to 275 members, of which not more than 30 may come from any one continent and not more than 10 may come from any one country, with not more than one-third at any time from any single continent. The Board of Trustees shall determine the organization and functioning of the World Disarmament Agency in accordance with the terms of this bill and under the Constitution for the Federation of Earth, while at all times responsible to the Cabinet and Parliament. No Nation may have veto powers in the Decisions of the World Disarmament Agency.

    1. Der Vorstand der WDA setzt sich wie folgt zusammen:

      Bis zu 50 Mitglieder werden vom Provisorischen Weltkabinett ernannt, oder von einem Ständigen Parlamentsausschuss für Abrüstung, falls das Provisorische Weltkabinett nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Annahme dieses Gesetzentwurfs funktionsfähig ist;

    2. Bis zu 50 Mitglieder können von ratifizierenden Ländern benannt werden;

    3. Bis zu 50 Mitglieder können von ratifizierenden lokalen oder regionalen Behörden benannt werden;

    4. Bis zu 25 Mitglieder können von ratifizierenden Universitäten oder Hochschulen benannt werden;

    5. Bis zu 100 Mitglieder können von anderen ratifizierenden Nichtregierungsorganisationen benannt werden.


  4. As part of the process of implementation, this bill shall be submitted for ratification and compliance by all national governments and by all national parliaments, together with an invitation for ratification and compliance by communities, cities, states, provinces, or other political districts, and by universities, colleges, schools, institutes, labor unions, professional associations, corporations, cooperatives, other businesses, and by individual citizens throughout the world and of every country. The U.N. Center for Disarmament shall be advised of this legislation and the actions arising from it. The disarmament required by ratification shall be consistent with the provisions of Article 17, Section A-9, of the Constitution for the Federation of Earth relating to paired ratification and disarmament.

    1. Personen, die diesen Gesetzentwurf ratifizieren, verpflichten sich, keinerlei Arbeit im Zusammenhang mit Atomwaffen oder anderen definierten Waffen des Massentodes und der Massenzerstörung zu verrichten, weder in Fabrik, Labor, Universität, Regierungsbehörde noch anderweitig, noch in irgendeiner Funktion beim Entwurf, der Erprobung, Herstellung, dem Transport, der Produktion, Stationierung, Lagerung oder Wartung einer Atomwaffe oder definierten Waffe des Massentodes und der Massenzerstörung.

    2. Gemeinden, Städte, Landkreise, Provinzen, Bundesstaaten oder andere politische Einheiten innerhalb von Nationen, die diesen Gesetzentwurf ratifizieren, einschließlich der bereits zu atomwaffenfreien Zonen erklärten Gebiete, werden zu Zonen erklärt, die frei von Atomwaffen und frei von anderen Waffen des Massentodes und der Massenzerstörung sind; und sie schreiten unverzüglich, im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse und soweit möglich, dazu, alle solchen Waffen innerhalb ihrer Grenzen stillzulegen oder funktionsunfähig zu machen. Sie verlangen ferner die Einstellung jeglichen Entwurfs, jeglicher Erprobung, Produktion, Stationierung, jeglichen Transports, jeglicher Lagerung oder Wartung solcher Waffen innerhalb ihrer Grenzen und übertragen die Kontrolle und Aufsicht über alle solchen Waffen innerhalb ihrer Grenzen der Weltabrüstungsagentur zur vollständigen Demontage, Umwandlung zu friedlichen Zwecken oder Beseitigung, zusammen mit den Mitteln zur Herstellung solcher Waffen.

    3. Universitäten, Hochschulen, Institute und Schulen, die diesen Gesetzentwurf ratifizieren, stellen unverzüglich jegliche Arbeit im Zusammenhang mit Atomwaffen und anderen Waffen des Massentodes und der Massenzerstörung ein und untersagen im Rahmen ihrer Verwaltung oder Kontrolle jeglichen Entwurf, jegliche Forschung, Erprobung, Ausbildung oder sonstige Arbeit damit.

    4. Gewerkschaften, Unternehmen, Berufsverbände und andere Betriebe und Gruppen, die diesen Gesetzentwurf ratifizieren, stellen unverzüglich jegliche Arbeit im Zusammenhang mit Atomwaffen und anderen Waffen des Massentodes und der Massenzerstörung ein und verpflichten ihre Mitglieder, Funktionäre und Beschäftigten zur Einhaltung, damit niemand sich an Entwurf, Erprobung, Forschung, Produktion, Transport, Stationierung, Wartung oder anderer Arbeit mit solchen Waffen beteiligt.

    5. Jede nationale Regierung oder jedes nationale Parlament, das diesen Gesetzentwurf ratifiziert, verlangt die unverzügliche Stilllegung und Entschärfung aller Atomwaffen und anderer Waffen des Massentodes und der Massenzerstörung innerhalb seiner Grenzen oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Leitung an einem beliebigen Ort der Welt, zusammen mit der unverzüglichen Einstellung jeglichen Entwurfs, jeglicher Erprobung, Forschung, Produktion, jeglichen Transports, jeglicher Stationierung, Wartung, jeglichen Verkaufs oder Kaufs solcher Waffen; und überträgt die Aufsicht und Kontrolle über alle solchen Waffen nach der Stilllegung sowie über alle Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz solcher Waffen der Weltabrüstungsagentur zur vollständigen Demontage, Umwandlung zu friedlichen Zwecken oder anderweitigen Beseitigung von der Erde.


      1. Alle Regierungen werden aufgefordert, in ihre Strafgesetzbücher die Bestimmung aufzunehmen, dass die Herstellung, der Besitz und die Verwendung von Atomwaffen und anderen Waffen des Massentodes und der Massenzerstörung ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, und dass jede für die Ausübung solcher Tätigkeiten verantwortliche Person dementsprechend in einem ordentlichen rechtsstaatlichen Verfahren angeklagt und vor Gericht gestellt wird.


  5. Sechs Monate nach Annahme dieses Gesetzentwurfs durch das Provisorische Weltparlament wird jede Nation, jede nationale Regierung, jedes Unternehmen, jede Universität, jedes Labor oder jede andere Einrichtung oder deren Amtsträger, die bei einem Verstoß gegen Abschnitt I dieses Gesetzentwurfs angetroffen werden, für einen Verstoß gegen das Weltrecht erklärt und als Weltgesetzlose handelnd betrachtet, und können vor jedes geeignete internationale Gericht oder Weltgericht gebracht werden, das gemäß der Verfassung für die Föderation der Erde eingerichtet wurde, zur angemessenen Verhandlung und Entscheidung.

  6. Zur Finanzierung der Arbeit der Weltabrüstungsbehörde, bis weitere Finanzmittel zur Verfügung stehen, soll jedes Land, jeder Staat, jede Stadt, jede lokale Behörde, jedes Unternehmen, jede Universität oder sonstige Stelle oder Einrichtung, die diesen Erlass ratifiziert, um einen Beitrag oder eine Zuwendung in Höhe von mindestens einem Prozent (1 %) seines bzw. ihres Jahresbudgets ersucht werden, sofern möglich. Im Falle von Ländern soll jedes ratifizierende Land um einen Beitrag ersucht werden, der so nahe wie möglich fünf Prozent (5 %) seines letzten Militärbudgets entspricht.

  7. Um alle notwendigen Einzelheiten für die Einsetzung der Weltabrüstungsbehörde auszuarbeiten, soll diese erste Sitzung des Provisorischen Weltparlaments eine ständige Parlamentarische Kommission für Abrüstung (PCD) wählen. Die PCD soll aus 9 vom Provisorischen Weltparlament gewählten Mitgliedern und 8 von den gewählten Mitgliedern zu kooptierenden Mitgliedern bestehen. Die PCD soll dem Provisorischen Weltparlament gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein.


Anhang - A

Definition anderer Massentötungs- und Massenvernichtungswaffen:

Biochemische Waffen, einschließlich Nervengas, bakterieller Waffen, Massenentlaubungsmittel, jede andere Art von Giftgas oder biochemischer Waffe;

Brandbomben, Großsprengbomben, Antipersonenbomben, Streubomben, Neutronenbomben und andere Arten von Bomben;

Marschflugkörper, interkontinentale ballistische Raketen, Kurzstreckenraketen und andere Raketen, die zur Beförderung von Atomwaffen oder anderen Massentötungs- und Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden;

Bomber, Militärflugzeuge und militärische Flugzeugträger;

Schlachtschiffe, Militär-U-Boote und jegliche andere meeresgestützte Waffen;

Satellitenwaffen oder Waffen, die im oberen oder äußeren Weltraum oder auf dem Mond stationiert oder von dort aus manövrierbar sind;

Laserstrahlwaffen und alle anderen Waffen, die in Zukunft zur Massentötung und Massenvernichtung entwickelt werden könnten;

Trägersysteme für Atomwaffen, biochemische Waffen und alle anderen hierin definierten Waffen;

Trägersysteme oder -mittel, sofern sie zur Beförderung militärischer Waffen über nationale Grenzen hinweg eingesetzt werden.

Informativer Inhalt:

Konsolidierter Text: Zusammenführung des ursprünglichen Rechtsakts und aller nachfolgenden Änderungen in einem einzigen Dokument.

# Im Falle von Widersprüchen zwischen dem englischen Text und den übersetzten Texten ist der englische Text maßgebend und gilt als der verbindliche Text.

Seite zuletzt aktualisiert: 2026-07-11